Das Arbeitsgesetzbuch der DDR

Ilse Wedel (r.), Mitglied der Betriebsgewerkschaftsleitung und der Konfliktkommission im VEB Kombinat Narva Berlin Glühlampenwerk sowie Schöffin des Senats für Arbeitsrecht am Obersten Gericht der DDR, 1976

Bildquelle: Von Bundesarchiv, Bild 183-R1001-0019 / Rehfeld, Katja / CC-BY-SA 3.0, CC BY-SA 3.0 de, Bild ist entsprechend verlinkt

 

 

Das Arbeitsgesetzbuch der DDR eine grundlegende gesetzliche Regelung des Arbeitsrechts für die Beschäftigten und Betriebe der DDR, wobei einheitlich die Rechte und Pflichten festgelegt wurden. Das AGB wurde am 16. Juni 1977 (GBl I S. 185 f) von der Volkskammer beschlossen und trat am 1. Januar 1978 in Kraft. Vorläufer waren das Gesetz der Arbeit zur Förderung und Pflege der Arbeitskräfte, zur Steigerung der Arbeitsproduktivität und zur weiteren Verbesserung der materiellen und kulturellen Lage der Arbeiter und Angestellten, das am 1. Mai 1950 in Kraft trat und das Gesetzbuch der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961.

Struktur

  1. Grundsätze des sozialistischen Arbeitsrechts
  2. Leitung der Betriebe und Mitwirkung der Werktätigen
  3. Abschluss, Änderung und Auflösung des Arbeitsvertrages
  4. Arbeitsorganisation und sozialistische Arbeitsdisziplin
  5. Lohn und Prämie
  6. Berufsausbildung
  7. Aus- und Weiterbildung
  8. Arbeitszeit
  9. Erholungsurlaub
  10. Gesundheits- und Arbeitsschutz
  11. Geistig-kulturelles und sportliches Leben
  12. Besondere Rechte der werktätigen Frau und Mutter
  13. Arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit der Werktätigen
  14. Schadensersatzleistungen des Betriebes
  15. Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten
  16. Kontrolle der Einhaltung des Arbeitsrechts
  17. Entscheidung von Arbeitsstreitfällen und von Streitigkeiten auf dem Gebiet der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten.

 

Anwendung

Bildquelle: Rechtsanwaltskanzlei Franz/Frankfurt am Main

 

Das AGB(Arbeitsgesetzbuch) galt für alle Arbeiter und Angestellten einschließlich der Heimarbeiter und Lehrlinge in volkseigenen Kombinaten und Betrieben, sozialistischen Genossenschaften, staatlichen Organen und staatlichen Einrichtungen sowie bei gesellschaftlichen Organisationen. Es wurde auch auf die Arbeitsrechtsverhältnisse der Beschäftigten in Betrieben anderer Eigentumsformen und auf Arbeitsrechtsverhältnisse, die zwischen Bürgern begründet wurden, angewandt, soweit dafür keine besonderen Rechtsvorschriften bestanden (§ 15 Abs 2 AGB und die Verordnung(VO) über die Anwendung des AGB in Handwerks- und Gewerbebetrieben und Einrichtungen vom 3. November 1977 (GBl I 1997 Nr. 34 S. 370)).

Es galt auch für die Arbeitsrechtsverhältnisse des unter § 15 Abs 3 AGB genannten Personenkreises, für den jedoch Besonderheiten geregelt werden konnte. Das ABG wurde durch eine Reihe nachgeordneter Rechtsvorschriften, welche vor allem die Grundsatzregelungen konkretisierten oder Einzelheiten zur Durchführung der in ihm enthaltenen Normen regelten, ergänzt. Diese Rechtsvorschriften wurden teilweise nach Inkrafttreten des AGB erlassen. Für andere wurde bei seinem Inkrafttreten die Weitergeltung erklärt.

 

Nachfolgende Rechtsvorschriften

Bildquelle: Gelbe Seiten

 

Nachfolgende Rechtsvorschriften bestanden vor allem als Verordnungen und Durchführungsbestimmung (DB) zu diesen (z.B. auf den Gebieten der Gewährung von Prämien, der Berufsausbildung, der Erholungserlaubnis, des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten einschließlich der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, der Bildung und Tätigkeit der Konfliktkommissionen und der Anwendung des AGB in Handwerks- und Gewerbebetrieben und Einrichtungen), als Anordnung (AO) der Minister und Leiter anderer zentraler Staatsorgane (z.B. in der Arbeitsrechtsfähigkeit über die freiwillige produktive Tätigkeit der Schüler während der Ferien, die Sicherung des Rechts auf Arbeit für Rehabilitanden, den Abschluss von Einzelverträgen, die Gewährung von Sonderprämien für Materialeinsparungen und die Erschließung volkswirtschaftlicher Reserven, die Entschädigungszahlungen bei Dienstreisen u.a.) und als Rahmenkollektivverträge(vergleichbar mit Tarifverträgen in der BRD) und Nachträge dazu für die einzelnen Zweige und Bereiche der Volkswirtschaft und für bestimmte Personengruppen.

Die Rechtsvorschriften wurden zum Teil ergänzt und weiter konkretisiert in normativen betrieblichen Regelungen, wie dem Betriebskollektivvertrag(auf die Gesellschaftsordnung der DDR bezogen, vergleichbar mit Manteltarifvertrag in der BRD), der Arbeitsordnung, den Lohnformvereinbarungen u.a.

Entnommen aus Wikipedia, Bilder eingefügt von Petra Reichel

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