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Die Begriffe „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“ haben sich in der BRD, bzw. Westberlin eingebürgert. Doch sind sie irreführend und nicht korrekt. Denn der „Arbeitnehmer“ erbringt die Arbeitsleistung, also gibt die Arbeit, die der Betrieb entgegennimmt. Die in der BRD, bzw. Westberlin eingebürgerten Begriffe suggerieren den „gnädigen Herren“, die „gnädige Frau“ und die Aktiengesellschaft usw., die Arbeit bzw. einen Arbeitsplatz zu Verfügung stellt, um die Arbeitenden in Lohn und Brot zu bringen. So im umgekehrten Sinne der irreführende Begriff „Arbeitnehmer“.
Folgerichtig war in der DDR nicht von „Arbeitnehmern“ und Arbeitgebern“ die Rede. Man sprach von Werktätigen und Betrieben. Das schlug sich auch entsprechend im Arbeitsrecht der DDR nieder.
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Der Großteil der Werktätigen war in der DDR in staatlich geleiteten, meist volkseigenen Betrieben und Institutionen angestellt.
Der Anteil der privaten Betriebe war in der Minderheit. Ab den 1970ern Jahren gab es nur noch einzelne, meist handwerkliche und Handel treibende Privatbetriebe, die laut Gesetz nur bis zu 10 Beschäftigten haben durften.
Von Bedeutung waren die Genossenschaften. In der DDR waren sie Teil der sozialistischen Gesellschaftsordnung. Im Kapitalismus gibt es aber auch Genossenschaften, so z.B. in der alten und der neuen, nun vergrößerten BRD. In der BRD kennt man Genossenschaften als Wohnungsbaugesellschaften und in der Landwirtschaft.
In der DDR gab es folgende Genossenschaften:
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Von Bundesarchiv, Bild 183-R1001-0019 / Rehfeld, Katja / CC-BY-SA 3.0, CC BY-SA 3.0 de, Bild ist entsprechend verlinkt
Zum Geltungsbereich des Arbeitsgesetzbuches(AGB) gehörten:
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Grundlegende Bestimmungen zu arbeitsrechtlichen Fragen enthielten:
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Begründet wurden Arbeitsrechtsverhältnisse durch Arbeits- oder Lehrvertrag, Berufung oder Wahl.
War die Auflösung eines Arbeitsrechtsverhältnisses notwendig, sollte die im gegenseitigen Einvernehmen durch Aufhebungs- oder Überleitungsvertrag erfolgen. Des Weiteren gab es die fristgemäße Kündigung und die fristlose Entlassung.
Bei Kündigung und Entlassung sah das AGB zwingend eine gewerkschaftliche Zustimmung vor. Verweigerte die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung (BGL) die Zustimmung, entschied auf Antrag des Betriebes die übergeordnete Gewerkschaftsleitung bzw. der übergeordnete Vorstand endgültig.
Besonderen Kündigungsschutz, Einschränkungen der Kündbarkeit oder zusätzliche Zustimmungen zu Kündigungen und Entlassungen wurden unter anderen formuliert für:
Werktätige hatten des Weiteren das Recht, gegen Änderungsverträge oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Einspruch einzulegen.
siehe Auszug aus dem AGB(Arbeitsgesetzbuch der DDR) zum Thema Kündigung
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Der Rahmenkollektivvertrag(entspricht in etwa dem Manteltarifvertrag in der BRD) und die Betriebskollektivverträge(entspricht in etwa den Tarifverträgen in der BRD) regelten die Einkommensstruktur in der Volkswirtschaft der DDR. Leistungen darüber hinaus waren formell nicht forderbar. Doch man versuchte den Werktätigen politisches und gesellschaftliches Bewusstsein zu vermitteln. Denn im Gegensatz zum kapitalistischen System arbeiteten sie nicht für irgendeinen Kapitalisten und eine anonyme Aktiengesellschaft u. ä. , sondern für die sozialistische Gesellschaft. Da wurde aber von Vielen als gesellschaftlichen und moralischen Druck empfunden. In der Aktivistenbewegung kam es zu Effizienzsteigerungen in der Produktion, die nur durch motivierte Werktätige möglich wurden. Der erste offiziell gefeierte Aktivist war Adolf Hennecke. Adolf Hennecke wurde und wird oft mit den Leuten verwechselt, die im kapitalistischen System die Akkorde kaputt machen und als Arbeiterverräter gelten. Die Geschichtsschreibung der Sieger der Geschichte tut dies auch. Im Sozialismus waren es ganz andere Rahmenbedingungen und Ziele, welche die Aktivisten zu hohen Leistungen anspornten.
Es gab Freischaffende und Angestellte in speziellen Berufen, z. B. Künstler, Ärzte, Wissenschaftler, Journalisten, Schriftsteller usw.
Arbeitsverhältnisse der Freischaffenden wurden nicht im AGB geregelt. Sie unterlagen Einzelverträgen.
Angestellte unterlagen dem AGB. Für Sie galten aber Besonderheiten, z. B. im Par. 178(3) ermöglichte das AGB für diese Berufsgruppen besondere Regelungen bezüglich der Überstundenarbeit. Des Weiteren enthielten die verschiedenen Betriebskollektivverträge (BKV) eigene Regelungen.
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In der DDR wurde großen Wert gelegt auf gesellschaftliche und ehrenamtliche Aktivitäten. Anders, als im Kapitalismus, wie z.B. in der BRD(damals und heute), wo mit ehrenamtlicher Arbeit Lücken gefüllt werden, die zwar gesellschaftlich notwendig, aber nicht finanziert werden können, legte man im der sozialistischen Gesellschaftsordnung, wie z.B. in der DDR Wert darauf mit ehrenamtlicher Tätigkeit sich in die Gesellschaft einzubringen und dem Anspruch zu genügen, dass sinnvolle und der Allgemeinheit dienende Tätigkeit ein inneres Anliegen der Menschen sein müsse und nicht nur gegen Be- oder Entlohnung erbracht wird. Dennoch waren solche Tätigkeiten nicht vom Arbeitsgesetzbuch getrennt. Sie waren sogar vom AGB und nachfolgenden Bestimmungen geschützt.
Im §182 des AGB war die Freistellung von der Arbeit zur Wahrnehmung staatlicher und gesellschaftlicher Funktionen geregelt. Darin war unter anderem festgelegt, dass Werktätige zur Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung von gesellschaftlichen, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen entsprechend Rechtsvorschriften freizustellen waren, sofern diese Tätigkeit nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden konnte. Das kennt man in der kapitalistischen Gesellschaftsordnung nicht. Ehrenamtliche Tätigkeit muss stets in der Freizeit ausgeführt werden und ist vom Beruf getrennt. Selbst wo diese Trennung nicht möglich ist, wie bei den Feuerwehrleuten, gibt es in der kapitalistischen Gesellschaftsordnung Probleme, wenn diese ihren Arbeitsplatz wegen eines Einsatzes verlassen müssen.
Obwohl es bei den ehrenamtlichen Tätigkeiten auch in der DDR nicht um Arbeitsverhältnisse im engeren Sinne ging, erstreckte sich ein Teil des im 10. Kapitel des AGB(Arbeitsgesetzbuches) geregelten Arbeits- und Gesundheitsschutzes auch auf sie. Z. B. legte §220(3) des AGB fest, dass Unfälle bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten Arbeitsunfällen gleichgestellt sind. Solche Regelungen kennt man im Kapitalismus nicht. Z.B. in der BRD müssen die Leute über die Vereine, für die sie tätig sind, versichert werden oder die Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes springt ein.
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In der sozialistischen Gesellschaft wurden folgende Streitigkeiten aus folgenden Gründen einkalkuliert:
Organe(Institutionen) zur Entscheidung über Arbeitsrechtsstreitigkeiten zwischen Betrieben und Werktätigen waren:
Die früher vorhandenen, selbständigen Arbeitsgerichte wurden 1963 in die Kreis- und Bezirksgerichte eingegliedert.
Ausnahmeregelungen gab es, wenn es sich um Personen handelte, deren Arbeitsplatz sicherheitsrelevant war und ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Staat vonnöten war. Es wird so getan, als wäre das in der DDR was Besonderes gewesen, man das Arbeitsrecht außer Kraft gesetzt und willkürlich gehandelt hätte. Dabei ist das in jedem Staat der Welt so, wenn bestimmte sicherheitsrelevante Posten das Bekenntnis zu Staat und System voraussetzen.
Im Jahr 1988 wurden z. B. 15.137 Arbeitsrechtsverfahren vor ordentlichen Gerichten beantragt ,hinzu kam noch eine etwa vier Mal so große Anzahl von den Gesellschaftlichen Gerichten(Laiengerichte Schiedskommissionen), wovon 14.937 abgeschlossen wurden. Nach Streitgegenstand waren es:
Während und nach der Konterrevolution im Herbst 1989 erfolgte ein grundlegender Wechsel im politischen Leben der DDR. Die am 18. März 1989 gewählte letzte Volkskammer (Konstituierung am 05. April 1990)war das Übergangsparlament in der Endphase der DDR. Es wurden in dieser Zeit Angleichungen an die Gesetzlichkeit und die kapitalistische Gesellschaft der BRD vorgenommen. Folglich führte das auch zu Änderungen im Sozial- und Arbeitsrecht. Im Taumel der Konterrevolution ist dies untergegangen und konnte unbemerkt vonstatten gehen.
Mit der Umschreibung „ideologische Entrümpelung“ wurde das Arbeitsgesetzbuch abgespeckt und mit dem Vollzug der Annexion der DDR durch die BRD schließlich vollständig abgeschafft.
Bild auf Facebook gefunden. Siehe "Zwischenbemerkung" in DIE TROMMLER-ARCHIV.
Entnommen aus Wikipedia, bearbeitet von Petra Reichel
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